Beginn
Willkommen auf den Seiten der GdG-Nettetal
Die GdG -Nettetal gehört zum Bistum Aachen und dort zur Region Kempen-Viersen.
Sie ist die Gemeinschaft der Gemeinden Nettetal.
Rahmenstatute des Bistums Aachen
Werden Sie Teil dieses wichtigen Gremiums!
Der Rat des Pastoralen Raumes ist eine Chance, Verantwortung zu übernehmen, neue Kontakte zu knüpfen und die Kirche von morgen aktiv mitzugestalten. Es ist eine bereichernde Aufgabe, die Ihnen die Möglichkeit gibt, Ihre Gaben zum Wohl unserer Gemeinschaft einzusetzen.
Wenn Sie neugierig geworden sind oder Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an!
Für den Wahlausschuss, Johannes Deutges
Am 08. und 09. November 2025 finden die Wahlen zum Rat des Pastoralen Raums in den seit dem 01.01.2025 errichteten 44 neuen Pastoralen Räumen statt. Für die Wahl im Pastoralen Raum Nettetal/Grefrath dazu nachfolgend einige Informationen.
- Der Rat des Pastoralen Raumes ist das
wichtigste Entscheidungsgremium für alle
pastoralen Belange im Pastoralen Raum. - Gewählt werden für eine Amtszeit von 4 Jahren
insgesamt 12 Kandidatinnen und Kandidaten
aus Nettetal und Grefrath.
Der Rat des Pastoralen Raums Nettetal/Grefrath besteht aus maximal 12 Personen. Davon entfallen 8 Personen auf Nettetal und 4 auf Grefrath.
Damit alle bisherigen Weggemeinschaften aus Nettetal im Rat vertreten sind, hat der Wahlausschuss festgelegt, dass von den Kandidatinnen und Kandidaten aus der Weggemeinschaft Lobberich/Hinsbeck und aus der Weggemeinschaft Breyell/Schaag/Leutherheide jeweils maximal drei Personen gewählt werden können.
Aus der Weggemeinschaft Kaldenkirchen/Leuth könnten maximal zwei Personen gewählt werden. Dazu kommen dann noch maximal vier Kandidatinnen und Kandidaten aus Grefrath.
Die aktuelle Kandidatenliste (Stand: 22.09.2025)
Für die Weggemeinschaft Breyell/Schaag/Leutherheide
- Fr. Birgitta Hoeren-Bayer
- Fr. Susanne Ley
- Hr. Robin Maahsen
- Hr. Christopher Tophoven
Für die Weggemeinschaft Lobberich/Hinsbeck
- Fr. Marion Caspers
- Fr. Hildegard Hackstein
- Fr. Barbara Hollenbenders
- Hr. Peter Lennackers
- Hr. Ralf Schröder
- Hr. Stefan Voormanns
Für die Weggemeinschaft Kaldenkirchen/Leuth
- Hr. Bernd Küppers
- Fr. Rita Peters
Zusätzlich stehen für die Grefrather Gemeinde folgende Personen zur Wahl:
- Fr. Anja Kresken
- Fr. Marie-Therese Lassek
- Fr. Anna Maria Melchers
Jede(r) Wahlberechtigte hat – Stand 22.09.2025 – maximal 11 Stimmen, die sich auf die drei Weggemeinschaften und die Pfarre St. Benedikt Grefrath verteilen. Davon entfallen jeweils drei Stimmen auf die Weggemeinschaften „Breyell / Schaag / Leutherheide“ sowie „Lobberich / Hinsbeck und die Pfarre „St. Benedikt Grefrath“. Auf die Weggemeinschaft Kaldenkirchen/ Leuth entfallen zum jetzigen
Zeitpunkt zwei Stimmen.
Die Wahlen sind ein wichtiger Beitrag zur Gestaltung unserer Kirchengemeinde und des pastoralen Raumes.
Bitte nehmen Sie Ihr Wahlrecht wahr und unterstützen Sie mit Ihrer Stimme die
engagierten Kandidatinnen und Kandidaten.
Wahlberechtigt sind Katholikinnen und Katholiken des Pastoralen Raums ab dem vollendetem 14. Lebensjahr.
Ergänzungsvorschläge für die Kandidatenlisten nehmen wir gerne bis zum 11.10.2025 entgegen, dazu melden Sie sich bitte im zentralen Pfarrbüro (telefonisch unter 02153 91410 oder per mail unter pfarrbuero@gdgnettetal.de).
Wahllokale sind unsere Kirchen vor und nach den Gottesdiensten:
St. Anna Schaag | 08.11. | 16.30 bis 18.30 Uhr |
St. Clemens Kaldenkirchen | 08.11. | 18.00 bis 20.00 Uhr |
09.11. | 09.00 bis 11.00 Uhr | |
St. Peter Hinsbeck | 09.11. | 09.00 bis 11.00 Uhr |
St. Sebastian Lobberich | 09.11. | 10.30 bis 13.00 Uhr |
St. Lambertus Breyell | 09.11. | 10.30 bis 13.00 Uhr |
St. Lambertus Leuth | 09.11. | 10.30 bis 13.00 Uhr |
Wer zu diesen Zeiten verhindert ist, oder aus gesundheitlichen Gründen den Weg zu einem Wahlort nicht wahrnehmen kann, hat die Möglichkeit der Briefwahl. Der Antrag kann bis zum Mittwoch vor der Wahl (05.11.2025) während der Öffnungszeiten der Pfarrbüros gestellt werden. Der Wahlbrief muss bis spätestens Samstag, 08.11.2025 um 18.00 Uhr in einem der Pfarrbüros eingeworfen werden.
Ich bitte Sie von Ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen und damit den Kandidatinnen und Kandidaten durch Ihre Stimme Vertrauen und Mut für ihre Aufgaben schenken.
Benedikt Schnitzler, Pfarrer GdG Nettetal
Pastoraler Raum Nettetal/Grefrath
Nr. 201
Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde
St. Anna in Nettetal-Schaag
1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach
Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Anna in
Nettetal-Schaag mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die
alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und
Kirchengemeinde Heilige Mutter Teresa in Nettetal.
2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Anna in Nettetal-Schaag verliert mit der Aufhebung der Pfarrei ihren
Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr können,
sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can.
1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie zukünftig als
sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei Heilige Mutter Teresa in Nettetal gelten
kann.1
3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schrift-
stücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem
1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und
Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes
unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die
die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlich-
keit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamt-
rechtsnachfolgerin verwaltet.
6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter
und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Anna in Nettetal-Schaag und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit
Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im
November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird
daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
9. Begründung
Seit der Gründung der GdG Nettetal hat sich die Pastoral in den sieben Pfarreien immer weiter vernetzt
und über das gesamte Stadtgebiet ausgeweitet. Die pastoralen Angebote richten sich an alle Menschen in
Kirchliches Amtsblatt des Bistums Aachen Nr. 9.2/2025 vom 26. September 2025 409
Nettetal und umfassen unter anderem das gemeinsame Erntedankfest, die Kommunion- und Firmkatechese, die
Liturgie sowie den Krippenweg. Die pastoralen Mitarbeiter sind in allen Ortsteilen tätig und ein Pfarrer ist für
sämtliche Pfarreien in Nettetal eingesetzt.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die
Pfarrei St. Anna Schaag zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr 2010
noch 2.350 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 1.855 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der
Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei
der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem
Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024
(KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025
L.S.
+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen
Jan Nienkerke
Kanzler der Kurie
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung
im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets
beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet
die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
1 Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L]
vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
Nr. 202
Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde
St. Lambertus in Nettetal-Breyell
1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach
Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Lambertus
in Nettetal-Breyell mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die
alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und
Kirchengemeinde Heilige Mutter Teresa in Nettetal.
2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Lambertus in Nettetal-Breyell verliert mit der Aufhebung der Pfarrei
ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr
können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen
werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie
zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei Heilige Mutter Teresa in
Nettetal gelten kann.1
410 Kirchliches Amtsblatt des Bistums Aachen Nr. 9.2/2025 vom 26. September 2025
3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schrift-
stücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem
1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und
Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes
unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die
die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlich-
keit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamt-
rechtsnachfolgerin verwaltet.
6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter
und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Lambertus in Nettetal-Breyell und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit
Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im
November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird
daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
9. Begründung
Seit der Gründung der GdG Nettetal hat sich die Pastoral in den sieben Pfarreien immer weiter vernetzt
und über das gesamte Stadtgebiet ausgeweitet. Die pastoralen Angebote richten sich an alle Menschen in
Nettetal und umfassen unter anderem das gemeinsame Erntedankfest, die Kommunion- und Firmkatechese, die
Liturgie sowie den Krippenweg. Die pastoralen Mitarbeiter sind in allen Ortsteilen tätig und ein Pfarrer ist für
sämtliche Pfarreien in Nettetal eingesetzt.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die
Pfarrei St. Lambertus Breyell zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr
2010 noch 4.423 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 3.546 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der
Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei
der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem
Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024
(KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025
L.S.
+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen
Jan Nienkerke
Kanzler der Kurie
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung
im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets
Kirchliches Amtsblatt des Bistums Aachen Nr. 9.2/2025 vom 26. September 2025 411
beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet
die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
1 Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L]
vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
Nr. 203
Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde
St. Lambertus in Nettetal-Leuth
1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach
Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Lambertus
in Nettetal-Leuth mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die
alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und
Kirchengemeinde Heilige Mutter Teresa in Nettetal.
2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Lambertus in Nettetal-Leuth verliert mit der Aufhebung der Pfarrei
ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr
können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen
werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie
zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei Heilige Mutter Teresa in
Nettetal gelten kann.1
3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schrift-
stücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem
1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und
Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes
unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die
die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlich-
keit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamt-
rechtsnachfolgerin verwaltet.
6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter
und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Lambertus in Nettetal-Leuth und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit
Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im
November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird
daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
412 Kirchliches Amtsblatt des Bistums Aachen Nr. 9.2/2025 vom 26. September 2025
9. Begründung
Seit der Gründung der GdG Nettetal hat sich die Pastoral in den sieben Pfarreien immer weiter vernetzt
und über das gesamte Stadtgebiet ausgeweitet. Die pastoralen Angebote richten sich an alle Menschen in
Nettetal und umfassen unter anderem das gemeinsame Erntedankfest, die Kommunion- und Firmkatechese, die
Liturgie sowie den Krippenweg. Die pastoralen Mitarbeiter sind in allen Ortsteilen tätig und ein Pfarrer ist für
sämtliche Pfarreien in Nettetal eingesetzt.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die
Pfarrei St. Lambertus Leuth zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr
2010 noch 1.323 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 1.092 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der
Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei
der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem
Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024
(KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025
L.S.
+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen
Jan Nienkerke
Kanzler der Kurie
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung
im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets
beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet
die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
1 Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L]
vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
Nr. 204
Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde
St. Peter in Nettetal-Hinsbeck
1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwä-
gen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Peter in Nettetal-Hin-
sbeck mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte
und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und Kirchengemeinde
Heilige Mutter Teresa in Nettetal.
2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Peter in Nettetal-Hinsbeck verliert mit der Aufhebung der Pfarrei
ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In ihr
können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen
werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie
zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei Heilige Mutter Teresa in
Nettetal gelten kann.1
Kirchliches Amtsblatt des Bistums Aachen Nr. 9.2/2025 vom 26. September 2025 413
3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schrift-
stücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem
1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und
Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes
unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die
die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlich-
keit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamt-
rechtsnachfolgerin verwaltet.
6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter
und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Peter in Nettetal-Hinsbeck und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit
Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im
November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird
daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
9. Begründung
Seit der Gründung der GdG Nettetal hat sich die Pastoral in den sieben Pfarreien immer weiter vernetzt
und über das gesamte Stadtgebiet ausgeweitet. Die pastoralen Angebote richten sich an alle Menschen in
Nettetal und umfassen unter anderem das gemeinsame Erntedankfest, die Kommunion- und Firmkatechese, die
Liturgie sowie den Krippenweg. Die pastoralen Mitarbeiter sind in allen Ortsteilen tätig und ein Pfarrer ist für
sämtliche Pfarreien in Nettetal eingesetzt.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die
Pfarrei St. Peter Hinsbeck zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr
2010 noch 3.286 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 2.713 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der
Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei
der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem
Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024
(KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025
L.S.
+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen
Jan Nienkerke
Kanzler der Kurie
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung
im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets
414 Kirchliches Amtsblatt des Bistums Aachen Nr. 9.2/2025 vom 26. September 2025
beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet
die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
1 Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L]
vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
Nr. 205
Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde
St. Sebastian in Nettetal-Lobberich
1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach
Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Sebastian
in Nettetal-Lobberich mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf
die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und
Kirchengemeinde Heilige Mutter Teresa in Nettetal.
2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Sebastian in Nettetal-Lobberich verliert mit der Aufhebung der
Pfarrei ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und ihren Patronatsnamen. In
ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen
werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858 § 2 CIC), so dass sie
zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei Heilige Mutter Teresa in
Nettetal gelten kann.1
3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schrift-
stücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem
1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und
Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes
unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die
die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlich-
keit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamt-
rechtsnachfolgerin verwaltet.
6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter
und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Sebastian in Nettetal-Lobberich und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden mit
Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im
November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird
daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
Kirchliches Amtsblatt des Bistums Aachen Nr. 9.2/2025 vom 26. September 2025 415
9. Begründung
Seit der Gründung der GdG Nettetal hat sich die Pastoral in den sieben Pfarreien immer weiter vernetzt
und über das gesamte Stadtgebiet ausgeweitet. Die pastoralen Angebote richten sich an alle Menschen in
Nettetal und umfassen unter anderem das gemeinsame Erntedankfest, die Kommunion- und Firmkatechese, die
Liturgie sowie den Krippenweg. Die pastoralen Mitarbeiter sind in allen Ortsteilen tätig und ein Pfarrer ist für
sämtliche Pfarreien in Nettetal eingesetzt.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die
Pfarrei St. Sebastian Lobberich zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im Jahr
2010 noch 7.783 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 6.373 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der
Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei
der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem
Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024
(KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025
L.S.
+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen
Jan Nienkerke
Kanzler der Kurie
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung
im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets
beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet
die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
1 Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L]
vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
Nr. 206
Dekret über die Aufhebung der Pfarrvikarie und Kirchengemeinde
St. Peter und Paul in Nettetal-Leutherheide
1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach Abwä-
gen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrvikarie und die Kirchengemeinde St. Peter und Paul in
Nettetal-Leutherheide mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die
alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrvikarie und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und
Kirchengemeinde Heilige Mutter Teresa in Nettetal.
2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrvikarie St. Peter und Paul in Nettetal-Leutherheide verliert mit der
Aufhebung der Pfarrvikarie ihren Rang als Pfarrkirche. Sie behält ihren Kirchentitel (can. 1218 CIC) und
ihren Patronatsnamen. In ihr können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es erfordern, alle gottesdienstlichen
Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC). Insbesondere behält diese Kirche das Taufrecht (can. 858
§ 2 CIC), so dass sie zukünftig als sogenannte „Nebenpfarrkirche“ (ecclesia conparoecialis) in der Pfarrei
Heilige Mutter Teresa in Nettetal gelten kann.1
416 Kirchliches Amtsblatt des Bistums Aachen Nr. 9.2/2025 vom 26. September 2025
3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schrift-
stücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem
1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und
Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes
unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die
die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlich-
keit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamt-
rechtsnachfolgerin verwaltet.
6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter
und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
7. Siegel
Die Siegel der Pfarrvikarie St. Peter und Paul in Nettetal-Leutherheide und der gleichnamigen Kirchengemein-
de werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im
November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird
daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
9. Begründung
Seit der Gründung der GdG Nettetal hat sich die Pastoral immer weiter vernetzt und über das gesamte
Stadtgebiet ausgeweitet. Die pastoralen Angebote richten sich an alle Menschen in Nettetal und umfassen
unter anderem das gemeinsame Erntedankfest, die Kommunion- und Firmkatechese, die Liturgie sowie den
Krippenweg. Die pastoralen Mitarbeiter sind in allen Ortsteilen tätig und ein Pfarrer ist für sämtliche Pfarreien
in Nettetal eingesetzt.
Für eine Konzentration spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die Pfarrvikarie
St. Peter und Paul Leutherheide zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im
Jahr 2010 noch 238 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 188 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der
Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei
der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem
Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024
(KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025
L.S.
+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen
Jan Nienkerke
Kanzler der Kurie
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung
im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets
Kirchliches Amtsblatt des Bistums Aachen Nr. 9.2/2025 vom 26. September 2025 417
beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet
die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
1 Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L]
vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
Nr. 207
Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Kirchengemeinde
St. Clemens in Nettetal-Kaldenkirchen
1. Aufhebung und Rechtsnachfolge
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach
Abwägen der vorgetragenen Argumente wird hiermit die Pfarrei und die Kirchengemeinde St. Clemens in
Nettetal-Kaldenkirchen mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 aufgehoben. Die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf
die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Pfarrei und Kirchengemeinde übergehen, ist die Pfarrei und
Kirchengemeinde Heilige Mutter Teresa in Nettetal.
2. Kirchen
Die Pfarrkirche der bisherigen Pfarrei St. Clemens in Nettetal-Kaldenkirchen behält ihren Kirchentitel (can.
1218 CIC) und ihren Patronatsnamen.
3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher werden mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 geschlossen und alle weiteren Schrift-
stücke werden mit dem Pfarrarchiv von der Gesamtrechtsnachfolgerin in Verwahrung genommen. Ab dem
1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der Gesamtrechtsnachfolgerin.
4. Abschlussbilanz, Vermögensnachfolge
Zum 31. Dezember 2025 ist für die genannte Kirchengemeinde eine Abschlussbilanz, in der die Aktiva und
Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussbilanz ist Grundlage für den Übergang des Vermögens.
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde geht ihr gesamtes bewegliches und nicht fondsgebundenes
unbewegliches Vermögen auf die Gesamtrechtsnachfolgerin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die
die Kirchengemeinde belastenden Verbindlichkeiten.
5. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinde bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlich-
keit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Kirchenvorstand der Gesamt-
rechtsnachfolgerin verwaltet.
6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter
Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und der Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter
und Spender sowie wohlerworbene Rechte Dritter gewahrt.
7. Siegel
Die Siegel der Pfarrei St. Clemens in Nettetal-Kaldenkirchen und der gleichnamigen Kirchengemeinde werden
mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 für ungültig erklärt.
8. Amtszeit des Kirchenvorstands
Aufgrund der Aufhebung der genannten Kirchengemeinde mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 erfolgt im
November 2025 keine Neuwahl des Kirchenvorstandes. Die Amtszeit des amtierenden Kirchenvorstandes wird
daher bis zur Aufhebung der Kirchengemeinde verlängert.
418 Kirchliches Amtsblatt des Bistums Aachen Nr. 9.2/2025 vom 26. September 2025
9. Begründung
Seit der Gründung der GdG Nettetal hat sich die Pastoral in den sieben Pfarreien immer weiter vernetzt
und über das gesamte Stadtgebiet ausgeweitet. Die pastoralen Angebote richten sich an alle Menschen in
Nettetal und umfassen unter anderem das gemeinsame Erntedankfest, die Kommunion- und Firmkatechese, die
Liturgie sowie den Krippenweg. Die pastoralen Mitarbeiter sind in allen Ortsteilen tätig und ein Pfarrer ist für
sämtliche Pfarreien in Nettetal eingesetzt.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste die
Pfarrei St. Clemens Kaldenkirchen zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im
Jahr 2010 noch 6.063 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 5.062 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der
Anerkennung durch die Bezirksregierung gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei
der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem
Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20. September – 9. Oktober 2024
(KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025
L.S.
+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen
Jan Nienkerke
Kanzler der Kurie
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung
im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets
beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet
die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
Nr. 208
Dekret über die Errichtung der Pfarrei und Kirchengemeinde
Heilige Mutter Teresa in Nettetal
1. Errichtung der Pfarrei und Kirchengemeinde
Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515 § 2 CIC sowie nach
Abwägung der vorgetragenen Argumente werden die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Anna in
Nettetal-Schaag, die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Clemens in Nettetal-Kaldenkirchen, die
(aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Lambertus in Nettetal-Breyell, die (aufgehobene) Pfarrei und
Kirchengemeinde St. Lambertus in Nettetal-Leuth, die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Peter
in Nettetal-Hinsbeck, die (aufgehobene) Pfarrei und Kirchengemeinde St. Sebastian in Nettetal-Lobberich und
die (aufgehobene) Pfarrvikarie und Kirchengemeinde St. Peter und Paul in Nettetal-Leutherheide gemäß can.
121 CIC mit Wirkung zum 1. Januar 2026 zur neuen Pfarrei und Kirchengemeinde Heilige Mutter Teresa in
Nettetal vereinigt.
Sie ist die Gesamtrechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Pfarreien bzw. Kir-
chengemeinden und der aufgehobenen Pfarrvikarie bzw. Kirchengemeinde übergehen. Sitz der neuen Pfarrei
und Kirchengemeinde Heilige Mutter Teresa ist Nettetal (An St. Sebastian 33-35 in 41334 Nettetal).
2. Pfarrkirche sowie weitere Kirchen und Kapellen
Die Pfarrkirche der Pfarrei und Kirchengemeinde ist die auf den Titel St. Clemens geweihte Kirche zu
Nettetal-Kaldenkirchen (Kehrstraße in 41334 Nettetal).
Die weiteren Kirchen und Kapellen behalten ihren Weihetitel (can. 1218 CIC).
Kirchliches Amtsblatt des Bistums Aachen Nr. 9.2/2025 vom 26. September 2025 419
Dies sind insbesondere:
– St. Anna in Nettetal-Schaag
– St. Lambertus in Nettetal-Breyell
– St. Lambertus in Nettetal-Leuth
– St. Peter in Nettetal-Hinsbeck
– St. Sebastian in Nettetal-Lobberich
– St. Peter und Paul in Nettetal-Leutherheide
Die Pfarrkirchen der aufgehobenen Pfarreien und der aufgehobenen Pfarrvikarie können als sogenannte
„Nebenpfarrkirchen“ betrachtet werden.1 In diesen Kirchen können, sofern die pastoralen Bedürfnisse es
erfordern, alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden (can. 1219 CIC), insbesondere behalten
diese Kirchen das Taufrecht (can. 858 §2 CIC).
3. Kirchenbücher und Archiv
Die Kirchenbücher und alle weiteren Schriftstücke der aufgehobenen Pfarreien bzw. Kirchengemeinden und
der aufgehobenen Pfarrvikarie bzw. Kirchengemeinde werden zum 1. Januar 2026 in das Archiv der neu
errichteten Pfarrei und Kirchengemeinde Heilige Mutter Teresa in Nettetal in Verwahrung genommen. Ab
dem 1. Januar 2026 erfolgen Eintragungen ausschließlich in die Kirchenbücher der neuen Pfarrei und Kirchen-
gemeinde.
4. Gebiet der Pfarrei und Kirchengemeinde
Das Gebiet der errichteten Pfarrei und Kirchengemeinde Heilige Mutter Teresa in Nettetal ist deckungsgleich
mit dem Gebiet der aufgehobenen Pfarreien bzw. Kirchengemeinden und der aufgehobenen Pfarrvikarie bzw.
Kirchengemeinde.
Die Pfarrei gehört dem Pastoralen Raum Nettetal / Grefrath in der Region Kempen-Viersen des Bistums
Aachen an.
5. Vermögensrechtsnachfolge
Mit Errichtung der Kirchengemeinde geht das gesamte bewegliche und nicht fondsgebundene unbewegliche
Vermögen der aufgehobenen Kirchengemeinden auf die neu errichtete Kirchengemeinde Heilige Mutter Teresa
in Nettetal über.
6. Fondsvermögen
Mit Aufhebung der genannten Kirchengemeinden bleiben alle kirchlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlich-
keit (sog. Fondsvermögen) bestehen und werden ab dem 1. Januar 2026 vom Vermögensverwalter und nach
der Neuwahl vom Kirchenvorstand der Kirchengemeinde St. Heilige Mutter Teresa in Nettetal verwaltet.
7. Name und Siegel
Der Name der neuen Pfarrei lautet:
Katholische Pfarrei Heilige Mutter Teresa in Nettetal.
Der Name der neuen Kirchengemeinde lautet:
Katholische Kirchengemeinde Heilige Mutter Teresa in Nettetal.
Die Pfarrei führt das Siegel gemäß can. 535 § 3 CIC und der Siegelordnung des Bistums Aachen
vom 14. November 2003 (KA 2004, Nr. 2) sowie den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom
8. Dezember 2003 (KA 2004, Nr. 8).
Die Kirchengemeinde führt das Siegel gemäß § 20 Abs. 5 KVVG (KA 2024, Nr. 118) in der jeweils geltenden
Fassung i. V. m. der Siegelordnung des Bistums Aachen vom 14. November 2003 (KA 2004, Nr. 2) sowie den
dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 8. Dezember 2003 (KA 2004, Nr. 8).
8. Anordnung zur Neuwahl des Kirchenvorstandes, Bestellung einer Vermögensverwaltung
Aufgrund der Aufhebung der benannten Kirchengemeinden endet die Amtszeit der betroffenen Kirchenvor-
stände mit Ablauf des 31. Dezembers 2025. Im Hinblick auf die Errichtung der Kirchengemeinde Heilige
Mutter Teresa in Nettetal wird die Neuwahl des Kirchenvorstandes auf den 9./10. Mai 2026 festgesetzt. Im
Übrigen gilt die Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände im Bistum Aachen.
420 Kirchliches Amtsblatt des Bistums Aachen Nr. 9.2/2025 vom 26. September 2025
9. Begründung
Seit der Gründung der GdG Nettetal hat sich die Pastoral in den sieben Pfarreien immer weiter vernetzt
und über das gesamte Stadtgebiet ausgeweitet. Die pastoralen Angebote richten sich an alle Menschen in
Nettetal und umfassen unter anderem das gemeinsame Erntedankfest, die Kommunion- und Firmkatechese, die
Liturgie sowie den Krippenweg. Die pastoralen Mitarbeiter sind in allen Ortsteilen tätig und ein Pfarrer ist für
sämtliche Pfarreien in Nettetal eingesetzt.
Für eine Konzentration der Pfarreien spricht weiterhin die Entwicklung der Gläubigenzahlen: Umfasste das
Gebiet der neu errichteten Pfarrei zur Einführung der Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen im
Jahr 2010 noch 25.466 Gläubige, so ist diese Zahl im Jahr 2025 auf 20.829 Gläubige zurückgegangen.
10. Inkrafttreten
Die in diesem Dekret verfügten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, frühestens jedoch mit der An-
erkennung durch die Bezirksregierung Düsseldorf gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung
bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie
dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung vom 20.September – 9. Oktober 2024
(KA 2024, Nr. 117; GV. NRW. 2024 S. 644).
Aachen, 15. September 2025
L.S.
+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen
Jan Nienkerke
Kanzler der Kurie
Rechtsbehelfsbelehrung
Gemäß can. 1734 § 1 und 2 CIC kann innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen ab der Veröffentlichung
im Amtsblatt des Bistums Aachen der schriftliche Antrag auf Abänderung oder Rücknahme dieses Dekrets
beantragt werden. Er ist zu richten an den Bischof von Aachen, Ritter-Chorus-Str. 7, 52062 Aachen und bildet
die Voraussetzung für eine etwaige spätere Beschwerde gem. can. 1737 CIC.
1 Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin, Notificatio de titulo ecclesiae [Prot. 329/99/L]
vom 10. Februar 1999, Nr. 11, in: Notitiae 35 (1999), S. 158-159.
Aufgrund der Faktoren Priestermangel und Rückgang der Katholiken im Bistum Aachen (wie in anderen Bistümern in Deutschland auch) sind Reformen unausweichlich notwendig. Über die anstehenden Planungen haben wir in „GEMEINSAM“ schon mehrfach berichtet.
Nun wird es konkreter. Mit Dekret vom 08.November 2024 hat der Bischof von Aachen zum 01.01.2025 insgesamt 44 sogenannte Pastorale Räume errichtet. Darunter auch den Pastoralen Raum Nettetal/Grefrath, bestehend aus der Kirchengemeinde St. Benedikt Grefrath und – noch – den sieben Kirchengemeinden in Nettetal.
Plan ist, dass der Pastorale Raum Nettetal/Grefrath ab 01.01.2026 nur noch aus zwei selbständigen Kirchengemeinden besteht. Für uns in Nettetal bedeutet dies, dass unsere sieben Kirchengemeinden zum 01.01.2026 fusionieren.
Rechtsträger des Pastoralen Raums Nettetal/Grefrath ist dann der Kirchengemeindeverband (KGV) Nettetal/Grefrath als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Rechtlich entsteht der KGV Nettetal/Grefrath durch Beitritt der Kirchengemeinde St. Benedikt Grefrath zum bereits bestehenden KGV Nettetal.
Der KGV Nettetal besteht bereits seit 2010 und ist Träger vieler Einrichtungen wie Kindertagesstätten, Jungendheimen und Generationentreffs. Sowohl im KGV Nettetal als auch in der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG) Nettetal haben wir seit vielen Jahren das Miteinander gelebt, so dass die rechtliche Fusion der sieben Kirchengemeinden ein sich aufdrängender Schritt ist.
Ein wichtiges Organ der GdG ist der GdG-Rat. Vertreter der Pfarreiräte und das Pastoralteam beraten und entscheiden die gemeinsamen Angelegenheiten der Gemeinden.
Der KGV übernimmt für die Kirchengemeinden der GdG Nettetal die Erfüllung gemeinsamer örtlicher Aufgaben und die Vorhaltung von kirchlichen Einrichtungen.
Termine
Die Termine für die Gottesdienste entnehmen sie bitte aus den Pfarrbriefen.
Bre = Breyell
Hin = Hinsbeck
Kal = Kaldenkirchen
Lak = Alte Kirche
Leu = Leuth
Lhe = Leutherheide
Lob = Lobberich
Sch = Schaag
Krg = Kreuzgarten
Einrichtungen
Weitere Informationen
Unsere Pfarrkirchen

St. Anna Schaag
An der Kirche 7, 41334 Nettetal
Telefon: 02153 / 71573
E-mail: Pfarrbüro Schaag
Fax: 02153/739 253

St. Clemens Kaldenkirchen
Kehrstraße 30, 41334 Nettetal
Telefon: 02157 811 796
E-Mail: Pfarrbüro Kaldenkirchen
Fax: 02157 811 797

St. Lambertus Breyell
Am Kastell 3, 41334 Nettetal
Telefon: 02153 / 71460
E-Mail: Pfarrbüro Breyell
Fax: 02153 / 730 282

St. Lambertus Leuth
Kehrstraße 30, 41334 Nettetal
Telefon: 02157 811 796
E-Mail: Pfarrbüro Leuth
Fax: 02157 811 797

St. Peter und Paul Leutherheide
Am Kastell 3, 41334 Nettetal
Telefon: 02153 / 71460
E-Mail: Pfarrbüro Leutherheide
Fax: 02153 / 730 282

St. Peter Hinsbeck
Oberstr. 16, 41334 Nettetal
Telefon: 02153/911610
E-Mail: Pfarrbüro Hinsbeck
Fax: 02153/911612

St. Sebastian Lobberich
An St. Sebastian 33-35, 41334 Nettetal
Telefon: 02153/914111
E-Mail: Pfarrbüro Lobberich
Fax: 02153/914190

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